Kaufnebenkosten

Nebenkostenübersicht und weitere Informationen gemäß § 30b KSchG

Nebenkosten bei Kaufverträgen

Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 % Kosten und Vertragserrichtung und grundbürgerliche Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkunden Errichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren. 

Vermittlungsprovision (Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von - Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen -Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird - Unternehmen aller Art - Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert bis  € 36.336,42 _ 4 % von € 36.336,42 bis  € 48.448,51 _ € 1.453,46 ab € 48.448,58 _ 3 % jeweils zuzüglich 20% USt.  

 

§ 15 (1) Maklergesetz Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass 

1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande- kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. 

2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt. 

3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsangelegenheit bekannt gegeben hat. 

4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzlichen oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. 

 

§ 15 (2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiteres für den Fall vereinbart  werden, dass 

1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird. 

2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder 

3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. 

 

§ 15 (3) Leistungen nach Abs. 1 und  Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn den § 1336 ABGB. 

Eine Vereinbarung nach § 15 Maklergesetz ist ein bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen. 

§ 30 b KSCHG Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet und die sämtliche dem Verbrauch durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. 

 

Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis  im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz Maklergesetz ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann,  hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 Maklergesetz.  

Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen. 

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